Regelauslegung. . .
warum eigentlich?
Auch wenn die Sportler es manchmal ungern akzeptieren – ohne Regeln funktioniert kein Sport. Für uns gelten die Tennisregeln der ITF, die Regelungen des DTB und die Wettspielordnung, die aber nicht alle Einzelfälle regeln. Immer wieder müssen Vorstand und Sportwarte Entscheidungen treffen, die nur für einen Einzelfall gelten, aber ähnlich für ähnliche Fälle gelten sollen. Um Ihnen bei Ihren Entscheidungen und Meldungen zu helfen, wollen wir hier für den Bezirk RR getroffene Entscheidungen veröffentlichen, an denen Sie sich orientieren können, an denen sich aber auch der Bezirk orientiert. Sie werden alphabetisch sortiert nach Stichworten.
Aufstellung:
Entscheidung vom 07.07.2009
Am 21.06. findet ein D40-Spiel statt. Eine Spielerin gibt im Einzel auf und tritt im Doppel an. Nach Beginn der Doppel gibt das 3. Doppel auf, eine Spielerin spielt dann im 2. Doppel weiter. Der Spielbericht ist fast unleserlich.
Die Doppel werden wiederholt.
Entscheidung vom 31.08.2009
In der 2. Runde mussten die Spielerinnen mit den Platzziffern 1 und 3 antreten, die Nr. 1 auf dem ersten freiwerdenden Platz. Auf diesem Platz spielte dann die Nr. 3 gegen die Nummer 1, auf dem nächsten Platz spielten die Nr. 1 gegen die Nr. 3.
Beide Spiele wurden mit 6:0, 6:0 für die Spielerin gewertet, die auf dem richtigen Platz stand.
Berichterstattung:
Entscheidung des Sportgerichts v. 2.10.2012 (S 03/12)
Von der Wiedergabe des kompletten Sachverhaltes sehe ich ab, da er kompliziert gelagert ist. Zwei Spieler einer H40-Begegnung in der VL2 hatten ihre Spiele aufgegeben, ein weiterer sein Spiel gar nicht erst angetreten. Der Spielbericht wies ohne Bemerkungen nur die – richtige – Eintragung der Ergebnisse auf.
Das Sportgericht wertete das Spiel für beide Mannschaften mit 0:9. Wörtlich: „…Nach § 30 Abs. 6 S. 1 WSpO TVM sind für die korrekte Wiedergabe des Spielverlaufs und der Ergebnisse auf dem Spielbericht die beiden Mannschaftsführer und der Oberschiedsrichter verantwortlich. Da die beiden MF im vorliegenden Fall die Benennung des OSR unterlassen hatten, waren sie allein verantwortlich. Die MF haben nicht den tatsächlichen Spielverlauf wiedergegeben…§ 30 Abs. 6 S. 2 WSpO TVM schreibt vor, dass der Spielbericht den tatsächlichen Spielverlauf wiedergeben muss und für den Fall, dass ein Spielbericht mit falschen Angaben oder nicht erzielten Ergebnisses ausgefüllt worden ist,…das Wettspiel für beide Mannschaften mit 0:9 gewertet wird. Mit der Unterlassung der von ihnen verlangten Angaben (über die nicht ausgetragenen bzw. nicht beendeten Matches) haben die MF „falsche Angaben“ gemacht.“
Doppelaufstellung:
Entscheidung vom 15.06.2011
In einer 4-er Mannschaft erscheinen die Gäste mit 3 Spielern. Die Einzel werden ordnungsgemäß gespielt und eingetragen, d.h. das 4. Einzel mit 6;0, 6:0 für die Heimmannschaft.
Die Doppelaufstellungen werden entgegen der Wettspielordnung (§ 20 Abs. 6) nicht dem OSR oder dem Gegner schriftlich bekannt gegeben, sondern die Heimmannschaft trägt sie selbst und fehlerhaft derart ein, dass die Gäste lediglich im 2. Doppel antreten. Korrekt wäre es gewesen, sie als 1. Doppel einzutragen und spielen zu lassen. Da aber die Gastmannschaft trotz Aufforderung keine Angaben dazu machte, welche Aufstellung wie angegeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass Heimmannschaft, Gastmannschaft und OSR die falsche Aufstellung gemeinsam eingetragen bzw. veranlasst haben. Es erscheint daher angemessen, alle Doppel als nicht gespielt zu werten.
Einsatz in höherer Mannschaft:
Entscheidung vom 22.06.2011
Der Spieler A ist für die 3. Mannschaft gemeldet (B1). Er wird am 08.05.11 für die 1. Mannschaft (OL) und am 15.05.11 für die 2. Mannschaft (V1) eingesetzt. Am 29.05.11 wird A wieder in der 3. Mannschaft (B1) eingesetzt.
Ein Spieler darf nur einmal als Ersatz in einer höheren Mannschaft spielen. Bei einem Mehrfacheinsatz verliert er seine Spielberechtigung für die Meldemannschaft. Das Verbot in § 21 Abs. 1, 2 WSpO betrifft also die Zahl der Einsätze und die Zahl der der Einsatzmannschaften. Aus der Formulierung „darf“ ergibt sich, dass bei einem Verstoß dagegen der Spieler nicht mehr für die Meldemannschaft eingesetzt werden darf (§ 20 Abs. 4 S. 1 WSpO). Ein Antreten am 29. Mai in der B1 kam also nicht in Betracht, auch ein weiterer Einsatz in der B1 in dieser Saison kommt nicht mehr in Betracht.
Härtefall:
Entscheidung vom 10.10.2012:
Zum Wettspiel am 11.07.12 (4er-Mannschaft) der H65 tritt die Mannschaft des TC RW BH nicht an, da nicht genügend Spieler zur Verfügung gestanden hätten. Das Spiel wird mit 0:6 gegen sie gewertet. Der TC RW BH wendet sich gegen die Verhängung des Bußgeldes und beruft sich auf einen Härtefall. Es sind 9 Spieler gemeldet. Es wird glaubhaft gemacht, dass ein Spieler wegen eines Trauerfalles nicht einsetzbar war, ein weiterer sei lt. ärztlichem Attest „zeitweilig nicht in der Lage, regelgerecht zu laufen“. Ein Dritter sei ebenfalls verletzt.
Es bleibt bei dem Bußgeld. Mindestens 6 Spieler sind noch einsetzbar.
Entscheidung vom 13.07.2011
Eine 6-er Mannschaft ist mit 9 Spielerinnen gemeldet. Zum Medenspiel am 23.06.2011 sind 5 Spielerinnen vorgesehen. 2 Spielerinnen erkranken ganz kurzfristig, so dass die Mannschaft als „nicht angetreten“ gilt und ein Bußgeld von 100,- € fällig ist (Bußgeldkatalog 2.3.). Die kurzfristige Erkrankung wird glaubhaft gemacht.
Das Spiel wird mit 0:9 gegen die Mannschaft gewertet. Ein Bußgeld entfällt, da auch bei 9 gemeldeten Spielern nicht verlangt werden kann, dass alle immer zur Verfügung stehen.
Entscheidung vom 03.07.2010
Beide Mannschaften treten komplett an. Es ist extrem heiß. Die Gastmannschaft weigert sich, aus Angst um die eigene Gesundheit anzutreten.
Das Spiel wird mit 0:9 gegen die Gäste gewertet. Das Bußgeld entfällt, da die Mannschaft angereist ist und ein Härtefall vorliegt.
Entscheidung vom 05.06.2009
Am 4. Juni 2009 wird gebeten, das Bußgeld wegen Nichtantreten entfallen zu lassen, weil von 10 Spielern nur 4 einsatzfähig gewesen seien.
Dies wird abgelehnt, da weder Urlaub noch Krankheit noch berufsbedingte Abwesenheit unerwartet sind .
Nachmeldung:
Entscheidungen vom 25.04.2012
Mehrere Sportwarte haben einzelne Spieler vergessen, rechtzeitig bis zum 15. März zu melden und holen dies Mitte April nach.
Der Antrag wird unter Verweis auf § 14 WSpO abgelehnt. Hier ist ausdrücklich, klar und unmissverständlich geregelt, dass Nachmeldungen Einzelner nicht zugelassen sind. Eine Ausnahme gibt es nur im Jugendbereich, die hier nicht in Betracht kommt.
Es wurde auch geprüft, ob es sich um eine Meldung gem. § 13 Abs.13 WSpO handeln könnte. Wie sich aber aus der Überschrift der Vorschrift ergibt, bezieht sich diese ausschließlich auf eine Mannschaftsmeldung, nicht auf eine Einzelmeldung.
Entscheidung des Sportgerichts vom 02.06.2010 (S 3/10)
Die Bitte, den Einspruchsführer nach Fristablauf der gemeldeten Aufstellung hinzuzufügen, (ist) als ausgeschlossene, weil nach Ablauf der in der WSpO TVM verankerten Meldefrist erfolgten Nachmeldung anzusehen.
Entscheidung vom 30.04.2012
Der Sportwart hat vergessen, eine Mannschaft namentlich vor Ablauf der Meldefrist (15. März) zu melden.
Dem Antrag wird stattgegeben. § 14 WSpO (Nachmeldeverbot) gilt ausschließlich für Nachmeldungen einzelner Spieler, nicht für die Nachmeldung kompletter Mannschaften. Wird diese nachgeholt, handelt es sich um eine verspätete Meldung iSd § 13 Abs. 13 WSpO und ist nach Zahlung eines Bußgeldes möglich.
Oberschiedsrichter:
Entscheidung Sportgericht v. 02.10.2012
Der Sachverhalt der Entscheidung ist bereits unter dem Stichwort „Spielbereitschaft“ geschildert worden. Die Entscheidung enthält aber über dieses Stichwort hinaus noch weit reichende Klarstellungen.
Das Sportgericht hat nämlich die Rolle des OSR und der Mannschaftsführer deutlich gestärkt. Bekanntlich ist OSR der Spielführer der Gastmannschaft, wenn der Gastgeber vor Spielbeginn keinen nicht am Wettspiel teilnehmenden OSR benannt hat (§ 18 Abs. 2, 3 WSpO). Spielt dieser dann selbst, hat er für diese Zeit einen Vertreter zu benennen – etwas, was sicherlich meistens unterlassen wird. Dies ist aber sehr wichtig, denn nur der OSR (oder sein Vertreter) kann Anordnungen zum Spielverlauf treffen. Der Mannschaftsführer dagegen vertritt allein die Belange seiner Mannschaft.
In diesem Fall verlangte ein Spieler vom stellvertretenden OSR, das Spiel aufzunehmen. Das war unwirksam, das Sportgericht wörtlich: „..Der Spieler V. ist nicht vom OSR zur Aufnahme des Matches gegen den Spieler Z. aufgefordert worden. Da er (V.) aber selbst Vertreter des OSR war, hatte er…über das Ansinnen des Spielers Z. zu entscheiden. Nach § 18 Abs. 1 S. 3, 2. HS vertreten allein die Mannschaftsführer die Belange ihrer Mannschaften. Der Spieler Z. war nicht Mannschaftsführer seiner Mannschaft, so dass der Vertreter des OSR schon aus diesem Grund das Ansinnen des Spielers Z. ablehnen durfte.“
Spielberechtigung:
Entscheidung vom 06.03.2012
Am 5. März geht ein Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung für den Sommer ein. Ein Mitglied sei neu zugezogen und zeige viel Engagement.
Der Antrag wird abgelehnt. Die Frist der Ergänzungsbestimmungen B (31. Januar) für die Neuerteilung einer Spielberechtigung ist abgelaufen. Die Nachfrist des § 4 Abs. 7 WSpO für die nachträgliche Erteilung ist ebenfalls abgelaufen. Eine weitere Begründung für den Antrag liegt nicht vor, so dass er wegen der Gleichbehandlung aller Spieler abgelehnt werden muss.
Entscheidung v. 09.12.2012
In zwei Spielen der H00 (B1) wird der Spieler Wo. für den gemeldeten Spieler We. eingesetzt. Wo. ist zwar für den Verein TuS H. spielberechtigt, ist aber nicht für die Mannschaft gemeldet, in der er eingesetzt wird.
Beide Spiele werden mit 0:9 gegen den TuS H. gewertet, der damit absteigt. Gegen den Spieler Wo. wird eine Geldstrafe von 400,- € und eine Wettkampfsperre von 10 Monaten verhängt. Seine Mannschaftskameraden werden mit jeweils 25,- bzw. 50,- € Geldstrafe belegt, der Mannschaftsführer mit 100,- €.
Das Verhalten des Wo. und seiner Mannschaftskameraden wird als Verstoß gegen den sportlichen Anstand und Unsportlichkeit gewertet (§ 32 WSpO). Der Verein TuS H. hat den Verstoß, sobald er davon erfuhr, sofort eingeräumt und sogar die Manipulation des 2. Spieles freiwillig eingräumt, die noch gar nicht bekannt war, so dass er straffrei ausgeht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Spielbereitschaft:
Entscheidung Sportgericht v. 10.10.2012 (TC R/TC BW W, H00 4K1)
Eine Begegnung am 10. Juni 2012. Oberschiedsrichter ist der Mannschaftsführer der Gastmannschaft des TC BW W, Herr R., der sich von seinem Mannschaftskameraden V. während seines eigenen Spiels vertreten ließ. R. (OSR und Spieler) hatte seine Schuhe vergessen. Er lieh sich Schuhe des Mannschaftskameraden V. Während R. spielte und fast am Ende war, sollte V. dann auf Aufforderung seines planmäßigen Gegners Z. parallel spielen. V. wollte Minuten warten, bis seine Schuhe wieder „frei“ waren. Als V. seine Schuhe wieder bekam, weigerte sich der Spieler Z. des TC R zu spielen mit der Begründung, sein Gegner sei nicht spielbereit gewesen, man habe aufrücken müssen, er wolle jetzt nur gegen den Aufrücker spielen. Da dies abgelehnt wurde, trat er nicht mehr an.
Der Wettspielleiter entscheidet, dass der Spieler auch ohne Schuhe spielbereit gewesen war, dem Gegner aber ein Warten (wenige Minuten) bis zum Ende des anderen Spiels zuzumuten gewesen sei. Es handele sich um eine grobe Unsportlichkeit.
Auf Einspruch des TC R entscheidet das Sportgericht (S 01/12), dass der Einspruch kostenpflichtig zurück gewiesen wird. Es entstehe der Eindruck, dass ein einzelner Spieler „die Situation ausnutzen“ wollte. „Das Fehlen des Schuhwerks eines Spielers dazu zu benutzen, die gegnerische Mannschaft um ihre Siegchancen zu bringen, stellt schon eine besondere Abkehr von der sportlichen Fairness dar“.
Verlegung eines Spieltermins:
Entscheidung vom 19.05.2009
Am 11. Mai 09 wird Verlegung eines Spiels im Juni auf den Juli beantragt. Dies wurde abgelehnt, da nach § 16 Abs. 2 WSpO nur vorverlegt werden kann. Vor dem Spieltermin sind noch mehrere Spieltage für beide Mannschaften frei.
Entscheidung vom 25.06.2009
Am 23. Mai wird mitgeteilt, dass wegen Verletzungen der Spieler ein Spiel auf den 27. Juni verlegt werden soll. Ärztliche Atteste sollen nicht vorgelegt werden, man habe dazu keine Lust.
Die Verlegung wird abgelehnt, das Spiel wird für die andere Mannschaft gewertet.
Wetter:
Entscheidung vom 20.07.2010
Am 3.07.2010 treten beide Mannschaften komplett an. Es war extrem heiß. Eine Mannschaft verweigerte das Spiel aus Angst um die eigene Gesundheit.
Die Begegnung wird mit 9:0 für die spielwillige Mannschaft gewertet. Ein „hitzefrei“ gibt es nicht.
(s. auch „Härtefall“)
Entscheidung vom 19.06.2012 (GW K./TC St. A. H00 4K2)
Bei einem Spiel der Herren auf der Anlage des GW K. regnete es, aber nicht so, dass nicht gespielt werden konnte. Während die anderen Einzel beendet wurden, erklärte ein Spieler des TC St.A., als Brillenträger könne nicht mehr sehen und weiter spielen. Er brach nach 2 kompletten Sätzen ab, mindestens 40 Minuten, bevor das letzte der anderen Einzel beendet wurde.
Das Tragen einer Brille gibt keine Privilegien beim Spielen. Ein Champions-TieBreak hätte in den verbleibenden mindestens 40 Minuten noch gespielt werden können. Bei einseitiger Spielaufgabe ist damit das gespielte Ergebnis so aufzurunden, dass der verbleibende Spieler gewinnt. Der 3. Satz wird damit mit 10:0 für GW K. gewertet.